Bildungskredit

I. Welche Aufgabe hat der Bildungskredit?

Durch das Bildungskreditprogramm wird ein zeitlich befristeter, zinsgünstiger Kredit zur Unterstützung von Studierenden und Schülerinnen und Schülern in fortgeschrittenen Ausbildungsphasen angeboten, der neben oder zusätzlich zu Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) als weitere Möglichkeit der Ausbildungsfinanzierung zur Verfügung steht. Einkommen und Vermögen der Auszubildenden oder ihrer Eltern spielen keine Rolle. Der Bildungskredit dient bei nicht nach dem BAföG geförderten Auszubildenden der Sicherung und Beschleunigung der Ausbildung, bei nach dem BAföG geförderten Auszubildenden der Finanzierung von außergewöhnlichem, nicht durch das BAföG erfasstem Aufwand, wie z.B. besonderen Studienmaterialien, Exkursionen oder Schulgebühren. Damit die Kreditkonditionen günstig sein können, übernimmt der Bund gegenüber der auszahlenden Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) eine Ausfallbürgschaft (Bundesgarantie) für die Auszubildenden.

II. Wie hoch ist die Förderung?

Der Bildungskredit wird monatlich im Voraus in gleich bleibenden Raten durch die KfW ausbezahlt. Beantragt werden können monatliche Raten von 100 Euro, 200 Euro oder 300 Euro. Innerhalb eines Ausbildungsabschnittes können bis zu 24 Monatsraten, also maximal bis zu 7.200 Euro bewilligt werden. Die Zahl der Monatsraten kann auf Antrag auf eine geringere Anzahl beschränkt werden, wobei die Kreditsumme mindestens 1.000 Euro  betragen muss. In diesem Fall kann später, bis zur Höhe von insgesamt 24 Raten, ein weiterer Bildungskredit beantragt werden. Die Teilung des Gesamtkredites in mehr als zwei Teile ist nicht möglich. Soweit insgesamt die Grenze von 24 Raten und 7.200 Euro nicht überschritten wird, kann ggf. neben dem monatlich auszuzahlenden Kredit, einmalig, bis zur Höhe von 3.600 Euro, ein Teil des Kredits als Abschlag im Voraus ausgezahlt werden, wenn im Einzelfall glaubhaft gemacht wird, dass der Betrag unmittelbar für die Finanzierung eines außergewöhnlichen Aufwands benötigt wird.

Der Kredit ist von der Auszahlung an zu verzinsen. Bis zum Beginn der Rückzahlung werden die Zinsen jedoch ohne Antrag gestundet. Als Zinssatz erhebt die KfW die European Interbank Offered Rate (EURIBOR) mit einer Laufzeit von 6 Monaten zuzüglich eines Aufschlags von einem Prozent pro Jahr.

III. Wer kann den Bildungskredit bekommen?

Ein Rechtsanspruch auf den Bildungskredit besteht nicht. Es handelt sich, anders als beim BAföG, um ein Programm mit einem vorgegebenen Budget.

Berechtigt sind volljährige Schüler/innen, die bereits über einen berufsqualifizierenden Abschluss verfügen oder diesen mit dem Abschluss ihrer gegenwärtigen schulischen Ausbildung erlangen werden, im vorletzten und letzten Jahr dieser Ausbildung.

Ferner sind Studierende zum Bezug des Kredites berechtigt, die sich in einer fortgeschrittenen Phase ihrer Ausbildung befinden.

Dazu gehören Studierende, die

  • die Zwischenprüfung ihres Studiengangs bestanden haben für die Fortsetzung dieses Studiengangs,

  • eine schriftliche Erklärung der Ausbildungsstätte vorlegen, aus der hervorgeht, dass in dem Studiengang eine Zwischenprüfung nicht vorgesehen ist und sie die üblichen Leistungen mindestens der ersten beiden Ausbildungsjahre erbracht haben; bei Studierenden in Bachelorstudiengängen reicht eine Erklärung der Ausbildungsstätte, aus der hervorgeht, dass in dem Studiengang eine Vorprüfung nicht vorgesehen ist und sie die üblichen Leistungen des ersten Ausbildungsjahrs erbracht haben,

  • den ersten Teil eines Konsekutiv-Studiengangs erfolgreich abgeschlossen haben für die Fortsetzung dieses Studiengangs,

  • bereits über einen Abschluss in einem grundständigen Studiengang verfügen, für einen postgradualen Studiengang, z. B. Masterstudiengang.

Mit dem Bildungskreditprogramm werden nur Ausbildungen an Ausbildungsstätten gefördert, die auch im Rahmen des BAföG anerkannt sind.

IV. Ist die Förderung von der Staatsangehörigkeit abhängig?

Der Bildungskredit wird Deutschen im Sinne des Grundgesetzes gewährt. Darüber hinaus können auch Ausländer/innen den Bildungskredit erhalten, sofern sie zu einer der in § 8 BAföG benannten Gruppen gehören.1

V. Hängt die Kreditvergabe von meinem Alter ab?

Voraussetzung ist einerseits die Volljährigkeit. Der Kredit wird andererseits nur bis zum Ende des Monats geleistet, in dem die Auszubildenden das 36. Lebensjahr vollenden.

VI. Ich studiere schon länger, bekomme ich trotzdem einen Bildungskredit?

Die Inanspruchnahme des Bildungskredites ist grundsätzlich nur bis zum Ende des 12. Studiensemesters möglich.

Über das Ende des 12. Studiensemesters hinaus kann der Bildungskredit Auszubildenden an Hochschulen nur dann gewährt werden, wenn sie zur Abschlussprüfung zugelassen sind und die Prüfungsstelle ihnen bescheinigt, dass sie die Ausbildung innerhalb des möglichen Förderzeitraums abschließen können, oder wenn sie als Studierende der Humanmedizin das sogenannte Praktische Jahr als Zugangsvoraussetzung zum letzten Abschnitt der ärztlichen Prüfung absolvieren.

VII. Wird auch eine Ausbildung im Ausland gefördert?

Der Bildungskredit kann auch für den Besuch einer ausländischen Ausbildungsstätte gewährt werden, wenn er dem Besuch einer inländischen Ausbildungsstätte gleichwertig ist. Darüber hinaus ist die Bewilligung des Kredites auch während der Teilnahme an einem Praktikum im Ausland möglich, das im Zusammenhang mit dem Besuch einer anerkannten oder gleichwertigen Ausbildungsstätte durchgeführt wird.

VIII. Kann ich den Bildungskredit auch neben meinem BAföG bekommen?

Wie bereits gesagt, erfolgt die Förderung durch das Bildungskreditprogramm unabhängig vom BAföG. Das Programm ist eine zusätzliche Hilfe für Auszubildende in besonderen Lagen und ersetzt nicht die Förderung nach dem BAföG. Es kann daher auch neben dem BAföG in Anspruch genommen werden.

IX. Wie wird der Bildungskredit beantragt?

Der Bildungskredit wird schriftlich beim Bundesverwaltungsamt, 50728 Köln, beantragt oder per Internet unter http://www.bildungskredit.de/ . Das Bundesverwaltungsamt erteilt bei Vorliegen der Förderungsvoraussetzungen einen Bewilligungsbescheid, der die Auszubildenden berechtigt, einen Kreditvertrag mit der KfW abzuschließen. Ein Vertragsangebot der KfW ist dem Bewilligungsbescheid bereits beigefügt. Damit der Förderungsbescheid wirksam bleibt, muss das Vertragsangebot innerhalb eines Monats angenommen und unterzeichnet an die KfW geschickt werden. Die Auszahlung erfolgt dann direkt durch die KfW.

X. Wie ist der Bildungskredit zurückzuzahlen?

Der Bildungskredit ist nach einer mit der ersten Auszahlung beginnenden Frist von 4 Jahren in monatlichen Raten von 120 Euro an die KfW zurückzuzahlen. Er kann aber auch vorab ganz oder teilweise zurückgezahlt werden.

Sollte, weil Kreditnehmer/innen nicht ordnungsgemäß zurückzahlen, die Bürgschaft des Bundes von der KfW in Anspruch genommen werden, übernimmt das Bundesverwaltungsamt die Einziehung der noch offenen Rückforderung.

XI. Wo bekomme ich weitere Informationen?

Weitere Informationen zum Thema Bildungskredit erhalten Sie unter http://www.bildungskredit.de/ .

 

Ansprüche können aus dem Inhalt dieses Merkblattes nicht hergeleitet werden. Es gelten allein die gesetzlichen Bestimmungen.

 

1 Zusammengefasst sind dies:

  • Unionsbürger/innen bzw. die ihnen gleichgestellten Staatsangehörigen von EWR-Staaten (Norwegen, Island, Liechtenstein), die ein Recht auf Daueraufenthalt im Sinne des Freizügigkeitsgesetzes/EU besitzen sowie andere Ausländer/innen, die eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt/EG nach dem Aufenthaltsgesetz besitzen,
  • Ehegatten oder Lebenspartner und Kinder von Unionsbürgern/-bügerinnen bzw. die ihnen gleichgestellten Staatsangehörigen von EWR-Staaten, die unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 und 4 des Freizügigkeitsgesetzes/EU gemeinschaftsrechtlich freizügigkeitsberechtigt sind oder denen diese Rechte nur deshalb nicht zustehen weil sie 21 Jahre oder älter sind und von ihren Eltern oder deren Ehegatten oder Lebenspartnern keinen Unterhalt erhalten,
  • Unionsbürger/innen bzw. die ihnen gleichgestellten Staatsangehörigen von EWR-Staaten, die vor dem Beginn der Ausbildung im Inland in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden haben, dessen Gegenstand mit dem der Ausbildung in inhaltlichem Zusammenhang steht,
  • Ausländer/innen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und die außerhalb des Bundesgebiets als Flüchtlinge anerkannt und im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nicht nur vorübergehend zum Aufenthalt berechtigt sind,
  • heimatlose Ausländer/innen im Sinne der entsprechenden Vorschriften.
  • Andere Ausländer/innen, wenn sie ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben und eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 22, 23 Abs. 1 oder 2, den §§ 23a, 25 Abs. 1 oder 2, den §§ 28, 37, 38 Abs. 1 Nr. 2,
    § 104a oder als Ehegatte oder Lebenspartner oder Kind eines Ausländers/einer Ausländerin mit Niederlassungserlaubnis eine Aufenthaltserlaubnis nach § 30 oder den §§ 32 bis 34 des Aufenthaltsgesetzes besitzen, oder
  • wenn sie ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben und eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3, Abs. 4 Satz 2 oder Abs. 5,
    § 31 des Aufenthaltsgesetzes oder als Ehegatte oder Lebenspartner oder Kind eines Ausländers/einer Ausländerin mit Aufenthaltserlaubnis eine Aufenthaltserlaubnis nach § 30 oder den §§ 32 bis 34 des Aufenthaltsgesetzes besitzen und sich seit mindestens vier Jahren in Deutschland ununterbrochen rechtmäßig, gestattet oder geduldet aufhalten.
  • Andere Ausländer/innen, wenn sie sich selbst vor Beginn des förderungsfähigen Teils des Ausbildungsabschnitts insgesamt fünf Jahre im Inland aufgehalten haben und in dieser Zeit rechtmäßig erwerbstätig waren oder wenn sich ein Elternteil in den letzten sechs Jahren vor Beginn des förderfähigen Teils des Ausbildungsabschnitts insgesamt drei Jahre im Inland aufgehalten hat und rechtmäßig erwerbstätig gewesen ist oder aus einem von ihm nicht zu vertretendem Grund kürzer, mindestens aber sechs Monate rechtmäßig erwerbstätig gewesen ist.